Entgegennahme einer Kündigung

Urteil vom 26.3.2015 BAG 2 AzR 483/14

Ein Arbeitgeber wollte im Betrieb einem dort tätigen Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben persönlich übergeben. Dieser verweigerte aber die Annahme und verwies den Arbeitgeber darauf, das Schreiben „offiziell mit der Post“ zuzustellen.

Dies ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht akzeptabel. Ein Arbeitnehmer, der die Entgegennahme einer Kündigung unter solchen Umständen verweigert, wird so behandelt, als sei die Kündigung wirksam übergeben worden.

 

Anmerkung RA Stephan:

Diese Rechtsprechung lässt sich natürlich auch auf die Übergabe anderer Schriftstücke übertragen, wie zum Beispiel Abmahnungen. Häufig meinen Arbeitnehmer, wenn sie eine Abmahnung entgegennehmen oder gar den Erhalt bestätigen, dass sie damit auch den Inhalt des Abmahnschreibens akzeptieren. Das ist aber bei einer reinen Empfangsbestätigung nicht der Fall. Sollte der Arbeitgeber verlangen, dass eine vorformulierte Erklärung, wie zum Beispiel : „Erhalten und mit dem Inhalt einverstanden“ unterzeichnet wird, reicht es aus, den kompletten Text nach dem Wort „Erhalten“ durchzustreichen., bevor man unterschreibt.