Urlaubsanspruch eines Toten vererbbar

Diese Schlagzeile ist bei Focus Online am 1.12.2015 zu finden und der Bericht betrifft ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin.

Natürlich geht es nicht um den Urlaubsanspruch des Verstorbenen, denn dieser hätte nur während des Arbeitsverhältnisses persönlich und in Natur gewährt werden können, sondern um den Anspruch auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung.

Mandanten verwechseln häufig die Begriffe Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung. Der Begriff Urlaubsentgelt bezeichnet die Zahlung, die man als Arbeitnehmer während des Urlaubs erhält, also quasi das Gehalt im Urlaub. Urlaubsabgeltung ist die Zahlung, die man erhält, weil der Urlaub nicht gewährt wird. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses ist es unzulässig, seinen Urlaub zu verkaufen und den Arbeitgeber aufzufordern, statt der Gewährung des Urlaubs diesen auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis aber und ist zu diesem Zeitpunkt der Urlaubsanspruch noch nicht vollständig erfüllt, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass die nicht genommenen Urlaubstage durch Zahlung abgegolten werden.

Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer verstorben und es bestanden zu diesem Zeitpunkt noch offene Urlaubsansprüche.

Das Bundesarbeitsgericht hatte noch 2013 im Urteil vom 12.3.2013 9 AzR 532/11 die Auffassung vertreten, dass mit dem Tod des Arbeitnehmers auch das Arbeitsverhältnis ende und Urlaubsansprüche erlöschen, weil ihre Gewährung tatsächlich nicht mehr möglich ist. Dies führe dann auch dazu, dass nichts mehr ab zu gelten sei.

Der Europäische Gerichtshof hatte allerdings in seiner Entscheidung vom 12.6.2014 C 118/63 auf Art. 7 der Richtlinie 2003/88 vom 4.11.2003 verwiesen und diesen so ausgelegt, dass nicht genommener Urlaub keineswegs mit dem Tod des Arbeitnehmers untergeht, so dass Ansprüche der Erben auf Zahlung der Abgeltung bestehen.

Diese Grundsätze hat das Arbeitsgericht Berlin jetzt offensichtlich übernommen  und sich damit scheinbar in Widerspruch zur Auffassung des Bundesarbeitsgerichts gestellt. Ob allerdings das Bundesarbeitsgericht angesichts der entgegenstehenden neueren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs an seiner Auffassung festhalten würde, ist mehr als fraglich.

Für den Fachanwalt für Arbeitsrecht ist die Berliner Entscheidung deshalb keine Schlagzeile wert.

Gehen wir wieder an die Arbeit!