Dauer des Erholungsurlaubs nach Elternzeit

Wählt eine Arbeitnehmerin nach der Geburt eines Kindes Elternzeit, kommt es häufig vor, dass zu diesem Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis noch offene Urlaubsansprüche vorhanden sind. Dazu regelt § 17 BEEG (Bundeselterngeld-und Elternzeitgesetz) dass der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit gewähren muss und zwar im Jahre nach der Beendigung der Elternzeit oder im Folgejahr.. Dazu war in der Vergangenheit aber unklar, ob mit Ablauf des Folgejahres dann endgültig Urlaubsansprüche verfallen, die bis dahin nicht in Anspruch genommen wurden.

 

Dass dies nicht richtig ist, hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 15.12.2015  Az. 9 AZR 52 / 15 klargestellt.

 

Urlaubsansprüche, die aufgrund der Sonderregelung des §§ 17 Abs. 2 BEEG auf die Zeit nach dem Ende der Elternzeit übertragen werden, sind keine Urlaubsansprüche       “zweiter Klasse“ sondern müssen genauso behandelt werden wie Urlaubsansprüche, die in einem Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr entstehen. Dies bedeutet, dass gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG Urlaubsansprüche auch auf ein weiteres Folgejahr übertragen werden können, wenn die besonderen Voraussetzungen gegeben sind. In der Regel ist dazu notwendig, dass entweder dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe verhindert haben, dass die Urlaubsansprüche im eigentlichen Urlaubsjahr erfüllt werden konnten. Typischerweise bleiben Urlaubsansprüche auch zur Übertragung ins nächste Jahr erhalten, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer lang andauernden Erkrankung nicht in der Lage ist, den Urlaub anzutreten.

 

Die Vorschrift des §§ 17 Abs. 2 BEEG stellt deshalb keine Befristung auf das Jahresende dar, so dass auch durchaus ein Urlaubsabgeltungsanspruch für die Arbeitnehmerin entstehen kann, wenn diese im Übertragungszeitraum arbeitsunfähig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.