Immer dann, wenn ein Arbeitsverhältnis endet ohne dass der Arbeitnehmer seine Urlaubsansprüche in vollem Umfange erfüllt bekam, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die nicht genommenen Urlaubstage als Vergütung zu zahlen. Was sonst streng verboten ist, während des laufenden Arbeitsverhältnisses Urlaubs auszuzahlen, ist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch § 7 Abs. 4 BUrlG zwingend angeordnet. Dies gilt auch dann, wenn wegen einer Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses das Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche…