Droht Arbeitsplatzverlust durch das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz?

Seit dem Jahre 2007 gibt es für die Hochschulen eine vereinfachte und spezielle gesetzliche Regelung, um Arbeitsverträge zu befristen, dass Wissenschaftszeitvertragsgesetz.

Die dem Gesetz zu Grunde liegenden Überlegungen waren richtig, denn den an einer Hochschule beschäftigten jungen Wissenschaftlern soll Gelegenheit gegeben werden können, in einem wirtschaftlich abgesicherten Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses wissenschaftlich zu arbeiten und sich so für die berufliche Zukunft zu qualifizieren. Dies muss aber, um möglichst vielen Hochschulabsolventen die Möglichkeit zu geben, in einem zeitlich begrenzten Rahmen bleiben und darf nicht dazu führen, dass dort Arbeitsverhältnisse auf Dauer entstehen.

Missbrauch des Gesetzes in der Praxis

Dürftig war aber wieder einmal die handwerkliche Arbeit des Gesetzgebers, der den Anwendungsbereich in den §§ 1 und 2 des Wissenschaftzeitvertragsgesetzes so wenig präzise formuliert hatte, dass die Hochschulen dazu übergegangen waren, praktisch jedes Beschäftigungsverhältnis zu befristen und zwar auch solche, mit denen eine Tätigkeit vorwiegend im administrativen Bereich der Hochschule abgedeckt wurde.

Die Rechtsprechung hat dem in zahlreichen Entscheidungen entgegen gearbeitet. So hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 1.6.2011 Az. 7 AZR 827/09 schon klargestellt, dass von dem Gesetz nur derjenige Arbeitnehmer erfasst wird, der wissenschaftliche Dienstleistungen tatsächlich erbringt. Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen.

Die Hochschulen haben sich davon wenig beeindrucken lassen, zumal die betroffenen Arbeitnehmer, um in den Genuss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zukommen, gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses ein arbeitsgerichtliches Klageverfahren hätten durchführen müssen.

Überarbeitung des Wissenschaftszeitvertragsgesetz 

Der Gesetzgeber hat nunmehr im März 2016, fast zehn Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, eine Novellierung vorgenommen, um den Missbrauch einzudämmen. In § 2 des Gesetzes heißt es nunmehr, dass die Befristung für Personal, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig ist, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen und künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Die gleiche Ergänzung findet sich auch für die wissenschaftlich Beschäftigten mit abgeschlossener Promotion. Damit sollte in Zukunft klar sein, dass eine Befristung von Mitarbeitern, die im wesentlichen Verwaltungstätigkeiten machen und nur wissenschaftliche Mitarbeiter genannt werden, nicht mehr zulässig ist.

Neue Regeln können Arbeitsplätze gefährden

Diese neue novellierte Fassung des Gesetzes gilt allerdings auch nur für neue Verträge. Wer einen Vertrag nach altem Recht hat und vorwiegend administrative Tätigkeit macht, muss damit rechnen, dass er keinen neuen befristeten Vertrag mehr bekommen kann. Für solche Arbeitnehmer bedeutet das Auslaufen des bisher befristeten Vertrages damit den Verlust des Arbeitsplatzes. Vermeiden lässt sich das möglicherweise, wenn noch während der Laufzeit des befristeten Vertrages oder bis spätestens drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Vertrages eine Klage beim Arbeitsgericht erhoben wird, mit der festgestellt wird, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Es gibt aber auch verschiedentlich Formfehler, die von den Hochschulen bei der Erneuerung befristeter Verträge in der Vergangenheit gemacht worden sind bewirken, dass mit Erfolg ein gerichtliches Verfahren zur Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses führen kann.