Änderungen im Arbeitsrecht ab 2017

Das neue Jahr bringt auch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Änderungen im Arbeitsrecht mit sich. Die wesentlichen Neuerungen fasse ich wie folgt kurz zusammen:

Mindestlohn

Das im Jahre 2014 beschlossenen Mindestlohngesetz sah vor, dass ab 1.1.2015 ein Mindestlohn von 8,50 € brutto je Zeitstunde gezahlt werden musste. § 1 Abs. 2 des Mindestlohngesetzes bestimmte ergänzend, dass die Höhe des Mindestlohns auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden kann. Nach zwei Jahren ist es jetzt soweit. Ab dem 1. Januar 2017 gilt ein Mindeststundenlohn von 8,84 € je Zeitstunde.

Diese Erhöhung um 4 % muss für Arbeitnehmer wie für Arbeitgeber Veranlassung sein, die bestehenden Verträge im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung zu überprüfen, denn dort bleibt der monatliche Höchstsatz von 450 € brutto unverändert. Wenn die bisherige Stundenzahl so angelegt ist, dass bei einem Stundenlohn von 8,50 € das Monatsbrutto von 450 € erreicht wird, bedarf dies dringend der Korrektur durch eine Reduzierung der Stundenzahl. Ansonsten würde die Grenze von 450 € durch den erhöhten Stundenlohn nämlich überschritten und das Beschäftigungsverhältnis damit sozialversicherungspflichtig.

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Die neuen Regeln sehen vor, dass ab 2017 Unternehmen Leiharbeiter nach eineinhalb Jahren fest einstellen müssen. In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen können aber abweichende Regeln bestimmt werden, sofern sichergestellt ist, dass die Leiharbeitnehmer den gleichen Lohn wie die Stamm Arbeitnehmer bekommen.

Ohnehin müssen Leiharbeitnehmer nach neun Monaten den gleichen Lohn erhalten wie die Stammarbeitnehmer erhalten. Verboten ist in Zukunft, Leiharbeitnehmer bei Streiks als Streikbrecher ein zu setzen. Inwieweit derartige Regeln tatsächlich umsetzbar sind, bleibt abzuwarten.

Abfindungen

Es bleibt auch 2017 für die Versteuerung von Abfindungen bei der so genannten Fünftelregelung, die eine deutliche Begünstigung der Versteuerung der Abfindung gegenüber einer Vollversteuerung bedeutet, wie sie beim Gehalt erfolgt. Eine Neuerung gibt es aber für Arbeitnehmer, die nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Bundesrepublik verlassen. Sie müssen im Gegensatz zu früher die Abfindungszahlung in Deutschland versteuern, Ausnahmen sind möglich bei Staaten, mit denen Doppelbesteuerungsabkommen existieren. Auch insoweit verfolgt unser Gesetzgeber wieder konsequent den Grundsatz, dass keine Regelung kompliziert genug sein kann. Für den nicht steuerrechtlich beratenen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ist diese gesetzliche Änderung jedenfalls nicht gemacht.

Mutterschutzgesetz

Die tiefgreifendsten Änderungen sind im Mutterschutzgesetz vorgenommen, weil die bisherige Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchVO) in das Mutterschutzgesetz eingearbeitet worden ist. Bringt eine Arbeitnehmerin ein behindertes Kind zur Welt, verlängert sich die Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen.

Außerdem gilt ab 2017 der Mutterschutz auch für Schülerinnen und Studentinnen, die während der Mutterschutzfrist nicht verpflichtet sind, an schulischen oder universitären Lehrveranstaltungen teilzunehmen oder Prüfungen abzulegen. Unterschiedlich zu Arbeitnehmerinnen, gilt aber nicht, dass sie acht Wochen nach der Geburt vollständig pausieren müssen. Meines Erachtens eine vollständig lebensfremde Regelung typischer Symbolpolitik, die eine Antwort auf eine Frage gibt, die niemand gestellt hat und die in der Praxis keine wirkliche Relevanz entfalten wird.

Gelockert werden Regelungen zum Beschäftigungsverbot für Frauen, die in gefährlichen Berufen tätig sind. Dieses Beschäftigungsverbot darf nicht mehr gegen den Willen der Schwangeren ausgesprochen werden, ebenso können Ausnahmen für eine Beschäftigung zwischen 20 und 22:00 Uhr unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden, obwohl grundsätzlich die Nachtarbeit für schwangere Arbeitnehmerinnen verboten bleibt. Diese Regelung dürfte eine vorsichtige und zarte Öffnung auf die Bedürfnisse der digitalen Arbeitswelt darstellen, die zum.Beispiel grundsätzlich Frauen bei der Arbeit im Home Office den gleichen Regelungen unterstellt, wie bei ihrer Tätigkeit in der Firma.
Die neuen Regelungen sind mithin weder für die Arbeitnehmer eine besondere Verbesserung, noch dürften sie die Betriebe über Gebühr belasten.

Gehen wir es an, das Jahr 2017.