Personalgespräch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

In den letzten Monaten stelle ich erneut fest, dass Arbeitgeber Arbeitnehmer zu einem Personalgespräch einladen, um dort dann nach Klagen über angebliche oder tatsächliche Fehlleistungen den Arbeitnehmer zu einer Kündigung oder zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages zu veranlassen. Für den Arbeitnehmer ist diese Situation höchst unangenehm, zumal er in der Regel auch mehreren Teilnehmern auf Arbeitgeberseite gegenüber sitzt und offene oder versteckte Drohungen nicht selten ausgesprochen werden.

Mir sind Fälle bekannt, in denen diese Gespräche mehrere Stunden gedauert haben, bis der Arbeitnehmer so entnervt war, dass er den fertig vorformulierten Aufhebungsvertrag unterzeichnet hat. Für den Arbeitgeber ist das der Idealfall, denn mit einem unterzeichneten Aufhebungsvertrag muss er keine gerichtliche Überprüfung der Umstände der Beendigung mehr fürchten. Für den Arbeitnehmer ist die Unterzeichnung ein Gau, weil er anschließend beim Antrag auf Arbeitslosengeld mit ganz erheblichen Leistungskürzungen rechnen muss. Deshalb schon an dieser Stelle die ultimative Aufforderung an Arbeitnehmer:

Nie in einem Personalgespräch einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustimmen!

Ein Arbeitgeber, der dies verlangt, verletzt grob das Gebot der Fairness und das sollte den Arbeitnehmer zu besonderer Vorsicht veranlassen und dazu, nichts ohne anwaltliche Beratung zu tun.

Kann der Arbeitnehmer, um dem zu entgehen, der Einladung einfach nicht Folge leisten?

Das wohl nicht, denn der Arbeitgeber hat nach § 106 Gewerbeordnung ein Weisungsrecht, das sich auf den Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsausführung bezieht. Der Arbeitgeber darf demnach den Arbeitnehmer durchaus zu einem Personalgespräch auffordern, wenn er mit der Arbeitsleistung nicht zufrieden ist und diese Beanstandungen erörtern. Dabei bleibt es dem Arbeitnehmer im Übrigen unbenommen, später eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, wenn er zu bestimmten Punkten nicht Stellung nehmen kann oder von Vorwürfen überrascht wird.

Dieses Weisungsrecht deckt aber nicht ab, dass der Arbeitnehmer auch über die Beendigung oder gar über die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages mit dem Arbeitgeber sprechen muss. Kommt es zu einem solchen Inhalt des Gespräches, sollte der Arbeitnehmer sofort klar stellen, dass er darüber nicht sprechen wird und gegeben falls auch das Gespräch beenden. Das Bundesarbeitsgericht hat schon im Jahre 2009 entschieden, dass ein Arbeitnehmer an einem Personalgespräch nicht teilnehmen muss. wenn dies einer von ihm bereits abgelehnten Vertragsänderung dienen soll.( BAG 23.6.2009  2AZR 606/08)

Sinnvoll ist es aber in jedem Fall, zu einem Personalgespräch eine Person des Vertrauens mitzunehmen, um einen Zeugen für den Verlauf zu haben. Es gibt nämlich auch Arbeitgeber, die den Gesprächsabbruch durch den Arbeitnehmer nicht akzeptieren und dann vergessen, dass das Gesprächsthema nicht mehr vom Weisungsrecht gedeckt war.

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