Sind Ausschlussfristen immer das “Aus” für Ansprüche?

Auf die Bedeutung von Ausschluss-oder Verfallfristen in Arbeitsverträgen habe ich bereits in einem anderen Beitrag hingewiesen.

 

Es handelt sich um häufig in Arbeitsverträgen vorhandene Regelungen, die das Ziel verfolgen, in einem bestehenden Arbeitsverhältnis gegenseitige Ansprüche nur in einem überschaubaren Rahmen ungeklärt bleiben zu lassen. Dass ist häufig sehr sinnvoll, weil mit Zeitablauf die Beweisbarkeit bestimmter Ansprüche abnimmt. So muss der Arbeitnehmer regelmäßig, wenn er Ansprüche auf die Vergütung von Überstunden geltend macht, auch nachweisen, dass der Arbeitgeber diese Überstunden angeordnet hat und um wie viel Überstunden es im Einzelnen geht. Bestreitet der Arbeitgeber sowohl die Anzahl der Überstunden als auch sein Einverständnis, ist der Arbeitnehmer häufig gehalten, auf die Aussage von Kollegen zurückzugreifen, deren Erinnerungsvermögen aber mit Zeitablauf auch nicht besser wird. Gleiches gilt für Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer. Insgesamt sind deshalb Regelungen, die die Geltendmachung eines Anspruchs an die Einhaltung enger zeitlicher Vorgaben knüpfen sinnvoll, um nicht ungeklärte Ansprüche im Raume stehen zu lassen, die das Arbeitsverhältnis belasten.

 

Ausschlussfristen gelten aber nicht immer und ein Arbeitnehmer, der der Auffassung ist, noch Ansprüche gegen seinen Arbeitgeber zu haben, aber befürchtet, dass diese verfallen sein könnten, sollte dies durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen. Häufig sind arbeitsvertragliche Klauseln dieser Art nämlich unwirksam, weil Arbeitsverträge in der Regel Allgemeine Vertragsbedingungen darstellen und an den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu beurteilen sind. Ausschluss-und Verfallklauseln in Verträgen können insbesondere unwirksam sein, weil sie unklar sind oder über die tatsächliche Rechtslage täuschen. Immer dann zum Beispiel, wenn in einem Arbeitsbereich Mindestlöhne eine Rolle spielen, sei es nach dem Mindestlohngesetz, Entsendegesetz oder im Pflegebereich, muss in den Klauseln klargestellt werden, dass die Ausschlussfristen sich nicht auf die in den gesetzlichen Regelungen vorgesehenen Mindestarbeitsbedingungen und Mindestlöhne beziehen. Ist dieser Hinweis nicht eindeutig gegeben, ist die gesamte Klausel unwirksam und Ansprüche, die schon verfallen schienen, können noch geltend gemacht werden.

 

Es lohnt sich in Zweifelsfällen also immer, fachanwaltliche Beratung und Hilfe in Anspruch zu nehmen.