Elternzeit und Konkurrenztätigkeit?

Gerade dann, wenn Eltern für mehrere Jahre nach der Geburt eines Kindes Elternzeit genommen haben, kommt häufig der Wunsch auf, bis zum Ablauf der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben. Die Gründe sind vielfältig. Sie können sowohl darin liegen, dass nach Auslaufen der Elterngeldzahlung ein zusätzliches Einkommen gewünscht ist als auch darin, dass Eltern bei längerer Abwesenheit Sorge haben, in ihrem Beruf fachlich den Anschluss zu verlieren. Kann dann auch bei einem anderen Arbeitgeber gearbeitet werden?

Die Möglichkeiten, eine Beschäftigung aufzunehmen, sind in § 15 Abs. 4 BEEG.. Das Gesetz, dessen Abkürzung noch einigermaßen zu handhaben ist, trägt in der für den derzeitigen Gesetzgeber üblichen schwülstigen Art den Titel „Bundeselterngeld-und Elternzeitgesetz“. Geschaffen wird durch die vorgenannte gesetzliche Bestimmung, dass ein Elternteil eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Wochenstunden ausüben kann (eine Ausnahme besteht für Arbeitnehmer als Tagespflegepersonen, die nicht an diese Grenze gebunden sind). Erforderlich ist aber, dass der Arbeitgeber der Aufnahme der Tätigkeit zustimmt.

Diese Zustimmung ist unproblematisch, wenn die Teilzeitbeschäftigung bei dem bisherigen Arbeitgeber erfolgt. Das ist in der Praxis aber häufig nicht möglich, weil der Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit den Arbeitsplatz durch eine befristet eingestellte Vertretungskraft besetzt hat. Deshalb ist auch grundsätzlich möglich, dass das Elternteil die Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufnimmt. Dafür bedarf es aber eines entsprechenden Antrags des Elternteils beim bisherigen Arbeitgeber, zu dem dieser nur innerhalb einer Frist von vier Wochen Stellung nehmen kann. Hat sich der Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen nicht geäußert, entfällt das Zustimmungserfordernisund die Tätigkeit kann ohne Weitteres aufgenommen werden. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber bis zum Fristablauf die Zustimmung nicht schriftlich oder ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

Auch an den Arbeitnehmer werden Ansprüche gestellt, denn der Arbeitgeber muss sich nur äußern, wenn der Arbeitnehmer bei seinem Antrag die Tätigkeit konkret inhaltlich beschrieben hat. Das versteht sich aber eigentlich von selbst, denn vom Arbeitgeber wird letztlich eine sachliche Entscheidung verlangt, die zwingend voraussetzt, dass er auch den Sachverhalt kennt, zu dem er eine Entscheidung treffen soll.

Die Ablehnung des sorgfältig begründeten Antrags ist möglich, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Ablehnen kann der Arbeitgeber den Antrag aber auch sicher dann, wenn er auch unabhängig von dem Bestehen der Elternzeit einem Arbeitnehmer die Tätigkeit untersagen könnte. Dies ist klassischer Weise der Fall, wenn die Tätigkeit bei einem Konkurrenten aufgenommen werden soll, denn einem Arbeitnehmer ist es während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich untersagt, Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber zu betreiben. Dies gilt sowohl für die abhängige Beschäftigung bei einem Konkurrenten als auch für eine selbstständige Konkurrenztätigkeit. Es bedarf also keines ausdrücklichen Verbots einer Konkurrenztätigkeit im Arbeitsvertrag, wie irrig häufig verbreitet wird.

Die Abgrenzung, wann eine Konkurrenztätigkeit vorliegt, ist außerordentlich schwierig. Liegt diese nur bei fachlicher Übereinstimmung vor oder ist zusätzlich zu verlangen, dass auch räumliche Überschneidungen vorliegen? Notwendig ist in jedem Falle eine unbedingte Offenheit bei der Angabe im Antrag an den Arbeitgeber, um spätere Schwierigkeiten zu vermeiden.