Die Überlastungsanzeige zum Schutz des Arbeitnehmers

In vielen Branchen, auffällig aber vor allen Dingen bei den medizinischen Heilberufen und den Pflegekräften, führt eine personelle Unterbesetzung nicht nur zu einer permanenten gesundheitlich schädigenden Überlastung der Beschäftigten sondern auch zu einer nicht adäquaten Versorgung der ihnen anvertrauten Menschen. Dort ist die Überlastungsanzeige zum Schutz des Arbeitnehmers notwendig. Denn Abhilfe ist oft möglich, weil Mangelsituationen nicht nur auf tatsächlicher Personalknappheit sondern häufig auch auf künstlicher Personalknappheit aus „Wirtschaftlichkeitsgründen“ beruhen.

 

Gesetzlich ist der Arbeitnehmer sogar verpflichtet, derartige Missstände anzuzeigen. Das folgt aus den §§ 15, 16 Arbeitsschutzgesetz.

 

 

  • § 15 Arbeitsschutzgesetzes normiert Pflichten der Beschäftigten:

 

  1. Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.

 

  • § 16 Arbeitsschutzgesetz normiert besondere Unterstützungspflichten

 

  1. Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen                Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr    für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an dem Schutzsystem  festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.

 

 

Eine bestimmte Form für eine derartige Überlastungsanzeige ist nicht vorgeschrieben. Allerdings muss sie vom Inhalt sehr konkret sein, .denn sie soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben Abhilfe zu schaffen. Der Anzeigende muss erkennbar sein, das Datum der Anzeige und an welchem Arbeitsplatz aufgrund welcher Umstände welche Überlastung aufgetreten ist. Die Überlastungsanzeige muss außerdem auch so oft und so lange wiederholt werden, bis der Missstand tatsächlich beseitigt ist.

 

Gerade bei vom Arbeitgeber aus Kostengründen geschaffenen prekären Arbeitsverhältnissen wird oft versucht, die Überlastungsanzeige wegen angeblicher Formfehler zurück zu weisen. Davon darf der Arbeitnehmer sich nicht beeindrucken lassen. Der Arbeitgeber hat die Anzeige aufzubewahren und darf sie, weil sie Urkunde ist, auch nicht ohne Einwilligung des Arbeitnehmers vernichten.

 

Es empfiehlt sich für den Arbeitnehmer trotzdem, eine Durchschrift bei den eigenen Unterlagen zu behalten. Damit kann der Arbeitnehmer, wenn ihm bei Eintritt eines Schadens vorgeworfen wird, nachweisen, dass er rechtzeitig auf die Gefahr hingewiesen hat.

 

Gerade bei Personenschäden im medizinischen oder pflegerischen Bereich kann damit dem Vorwurf begegnet werden, der Arbeitnehmer habe in Kenntnis der Missstände billigend in Kauf genommen, dass es zum Schaden kommt.