Die digitale Welt erobert auch das Arbeitsrecht. So kamen sich ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer zeitgemäß fortschrittlich vor, als sie einen Arbeitsvertrag, der zeitlich befristet abgeschlossen werden sollte, in digitaler Form erstellten und auf beiden Seiten mit einer elektronischen Signatur bestätigten. Diese Vorgehensweise führte indessen nicht zu dem ursprünglich beidseits gewünschten Ergebnis. Zwar ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht formbedürftig, § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz stellt aber unmissverständlich…