Impflicht bei den Heilberufen und Arbeitsrecht, er södert wieder

Er södert wieder, sagte einst der damalige bayerische Ministerpräsident Stoiber, als der junge CSU Politiker Markus Söder seine ersten politischen Profilierungsversuche machte

Jetzt ist Markus Söder selbst bayerischer Ministerpräsident und kann der Versuchung, zu södern, immer noch nicht wiederstehen.

Er glaubt nämlich, den Vollzug des Bundesgesetzes zur Impflicht bei den Heilberufen aussetzen zu können, weil es unter anderem arbeitsrechtlich ungeklärte Fragen gäbe. Nun ist Markus Söder weder dumm noch mangelt es ihm an qualifizierter juristischer Beratung in der Staatskanzlei. Er weiß deshalb genau, dass ihm das Grundgesetz in Art. 35 gebietet, den Vollzug von Bundesgesetzen sicherzustellen und das Art. 37 GG der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die Befugnis gibt, Bundeszwang zur Erfüllung dieser Pflichten auszuüben. Seine Äußerung – und dies ist wenig schmeichelhaft – muss daher als Versuch gesehen werden, die nicht so informierten Mitbürger für dumm zu verkaufen.

Die von Markus Söder angesprochenen arbeitsrechtlichen Probleme sind reine Scheinprobleme. Das Verlangen einer Impflicht in Heilberufen ist keineswegs eine Art Berufsverbot für Ungeimpfte. Ebenso wenig bedeutet sie, dass Ungeimpfte gekündigt werden müssten. Richtig ist alleine, dass es übergeordnete Interessen des Schutzes von Leib und Leben anderer gibt, die die Individualinteressen eines Beschäftigten an seinem Impfstatus überwiegen. Derartige besondere Pflichten können immer dann bestehen,wenn bestimmte berufsbezogene Tätigkeiten ausgeübt werden. Um diese Problematik zu verstehen, hätte Markus Söder nur selbst einmal einkaufen gehen müssen. Jede Fleischfachverkäuferin bedarf eines entsprechenden Gesundheitszeugnisses, wenn sie hinter der Fleischtheke arbeiten möchte. Möchte sie das nicht, muss sie möglicherweise an der Kasse arbeiten. Ähnliche besondere Anforderungen gibt es für Berufskraftfahrer, die nicht nur über eine entsprechende Fahrerlaubnis verfügen müssen, sondern auch über weitere Genehmigungen zur Personen-oder Gefahrgutsbeförderung.

Es wäre gut, die Betrachtung einmal wieder auf den Kern zurückzuführen und sich von der esoterisch hysterischen Diskussionsebene zu lösen.

Im Übrigen verliert ein Kraftfahrer, der aufgrund eines Verkehrsverstoßes seine Fahrerlaubnis verliert nicht auch automatisch seinen Job. Auch in einem solchen Fall muss ein Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung sehr sorglich prüfen, ob nicht gegebenenfalls für die Zeit bis zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis eine anderweitige Beschäftigung im Unternehmen in Betracht kommt.