Es ist noch nicht lange her, da trat der Verlust der Urlaubsansprüche bei Langzeiterkrankung immer zum Ende des Kalenderjahres ein, in dem der Anspruch entstanden war. Wenn der Arbeitnehmer Glück hatte, geschah der Verlust erst zum 31.3. des Folgejahres. Dies bedurfte aber einer ausdrücklichen Regelung. Das ist anders, seit der Europäische Gerichtshof entschieden hatte, dass jedenfalls der gesetzliche Mindesturlaub nicht verloren geht, solange die Erkrankung andauert. Zunächst galt das ohne…