Der Arbeitgeber kündigte in einem Kleinbetrieb mit weniger als 10 Beschäftigten einen älteren Arbeitnehmer. Im Kündigungsschreiben wies der Arbeitgeber zur Begründung darauf hin, dass eine Pensionsberechtigung unmittelbar bevorstehe. Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kündigung und der Fall stand schließlich zur Entscheidung vor dem Bundesarbeitsgericht. Die Bundesrichter stellten fest, dass der Hinweis auf die Pensionsberechtigung eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters vermuten lasse. Dies bedeutet nach § 22 AGG (Allgemeinses…