Neues zum Urlaubsanspruch bei Langzeiterkrankung

Es ist noch nicht lange her, da trat der Verlust der Urlaubsansprüche bei Langzeiterkrankung immer zum Ende des Kalenderjahres ein, in dem der Anspruch entstanden war. Wenn der Arbeitnehmer Glück hatte, geschah der Verlust erst zum 31.3. des Folgejahres. Dies bedurfte aber einer ausdrücklichen Regelung.

Das ist anders, seit der Europäische Gerichtshof entschieden hatte, dass jedenfalls der gesetzliche Mindesturlaub nicht verloren geht, solange die Erkrankung andauert. Zunächst galt das ohne zeitliche Höchstfrist. Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings mittlerweile eine Höchstfrist „erfunden“. 15 Monate nach Ende des Kalenderjahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden war, erlischt auch bei Langzeiterkrankung der alte Anspruch.

Die weiter entwickelte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Urlaubsanspruch wirft allerdings die Frage auf, ob das immer gelten muss. Zwischenzeitlich hat das Gericht nämlich erkannt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darauf hinweisen muss, dass es noch unerledigte Urlaubsansprüche gibt, deren Verlust durch Zeitablauf droht.

Gilt dies auch bei Langzeiterkrankung?

Diese Frage ist bisher ungeklärt und deshalb vom Bundesarbeitsgericht Az. 9 AZR 401/19 dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung vorgelegt worden. Da bei der „urlaubsfreundlichen“ Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof nicht undenkbar ist, dass auch für diese Fälle eine Informationspflicht des Arbeitgebers besteht, sollte man sich darauf einrichten. Zweifelhaft sind allerdings Fälle, bei denen der Arbeitnehmer auch durchgängig über die 15 Monatsfrist arbeitsunfähig ist, weil dann auch bei rechtzeitiger Information eine Gewährung des Urlaubs unmöglich gewesen wäre. Denkbar ist aber durchaus, dass ein Arbeitnehmer nach langer Erkrankung im Januar des Jahres, in dem der alte Urlaub verfallen würde, seine Arbeitsfähigkeit wieder erlangt und zunächst nicht daran denkt, dass noch alter Urlaub bis zum 31.3. genmmen werden müsste.

Der Europäische Gerichtshof ist allerdings immer für eine Überraschung gut, deshalb:

Arbeitgeber sollten vorsorglich die Information auch an Langzeiterkrankte richten und langzeiterkrankte Arbeitnehmer, sofern sie eine solche Information nicht erhalten haben, die alten Urlaubsansprüche geltend machen.