Vertretung bei Elternzeit und vorzeitige Rückkehr der Vertretenen

Befristete Arbeitsverträge sind nur eingeschränkt zulässig. Die wesentliche Regelung findet sich in § 14 des Teilzeit und Befristungsgesetzes und kennt zwei Befristungsformen. Es gibt zum einen die so genannte Sachbefristung und zum anderen die reine Zeitbefristung, bei der ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes das Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von zwei Jahren zulässigerweise befristet werden kann. Ausgesprochen häufig wird die Form der Sachbefristung gewählt, wenn es gilt, die Abwesenheitszeit eines Arbeitnehmers…