Wählt eine Arbeitnehmerin nach der Geburt eines Kindes Elternzeit, kommt es häufig vor, dass zu diesem Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis noch offene Urlaubsansprüche vorhanden sind. Dazu regelt § 17 BEEG (Bundeselterngeld-und Elternzeitgesetz) dass der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit gewähren muss und zwar im Jahre nach der Beendigung der Elternzeit oder im Folgejahr.. Dazu war in der Vergangenheit aber unklar, ob mit Ablauf des Folgejahres dann endgültig Urlaubsansprüche verfallen,…