Was gilt, wenn die gesetzliche von der vertraglichen Kündigungsfrist abweicht?

Auch ohne Vereinbarung gelten im Arbeitsverhältnis besondere Kündigungsfristen. Geregelt ist dies in § 622 BGB. Es gibt dort eine Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Frist von vier Wochen kann nur im Ausnahmefall auf zwei Wochen verkürzt werden, wenn nämlich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich eine Probezeit vereinbart ist. Die Probezeit darf max. 6 Monate betragen. Ansonsten sieht das Gesetz vor, dass abhängig von…