Befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in Weiterbildung

Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 11.9.2015  Az. 1 Sa 5/15

Einen Arbeitsvertrag mit einem Arzt in Weiterbildung zu befristen ist nach § 1 I des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung dann zulässig, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung dient.

In diesem Zusammenhang hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gefordert, dass der Arbeitgeber bei Abschluss eines solchen Vertrages mit einem Arzt in Weiterbildung eine Weiterbildungsplanung  erstellt haben müsse, die auf den konkreten Fall eine zeitlich und inhaltlich zugeschnittene Ausbildung aufweise. Nur unter dieser Voraussetzung diene der Vertrag einer strukturierten Weiterbildung. Der Weiterbildungsplan müsse nicht Inhalt des Vertrages sein, aber vorliegen und im Streitfall auch dargelegt werden können.

Allerdings ist das Urteil wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage noch nicht rechtskräftig, weil das Landesarbeitsgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen hat.