Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Befristung

Das Teilzeit-und Befristungsgesetz erlaubt den Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren. Innerhalb dieser Gesamtdauer ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung des kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Besonderheit eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist, dass es mit Zeitablauf endet ohne dass es gekündigt werden müsste. Insoweit läuft dann auch ein etwaiger besonderer Kündigungsschutz, wie zum Beispiel der einer Schwangeren, leer. Nun bestimmt aber §…