Vorsicht beim Aufhebungsvertrag

Arbeitgeber versuchen gerne, Arbeitsverhältnisse durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu beenden und bieten in diesem Zusammenhang dann eine Abfindungszahlung an. Die Vorteile liegen für den Arbeitgeber auf der Hand. Er kann den Ausspruch einer Kündigung vermeiden und muss nicht die Überprüfung ihrer Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit durch ein Arbeitsgericht befürchten.

Für den Arbeitnehmer ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages aber außerordentlich riskant, falls er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld beantragen muss. Nur unter sehr engen Voraussetzungen wird die Agentur für Arbeit vom Verhängen einer Sperrfrist absehen, die meist 12 Wochen beträgt. Diese Konsequenz ist häufig bekannt.

Weniger bekannt ist hingegen, dass zusätzlich eine Kürzung der Gesamtbezugsdauer des Arbeitslosengelds eintreten kann. Hätte nämlich, wie dies bei älteren  Arbeitnehmern mit langjährigen Arbeitsverhältnissen der Fall sein kann, der Anspruch auf Arbeitslosengeld 24 Monate betragen, bleibt es nicht bei der Sperre von 12 Wochen. Der Anspruch reduziert sich dann um 26 Wochen gemäß § 148 Abs.1 Nr.4 SGB III.

Deshalb gilt, äußerste Vorsicht, wenn der Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten wird und keine Unterzeichnung ohne vorherige Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.