Kündigung im Kleinbetrieb und Altersdiskriminierung

Der Arbeitgeber kündigte in einem Kleinbetrieb mit weniger als 10 Beschäftigten einen älteren Arbeitnehmer. Im Kündigungsschreiben wies der Arbeitgeber zur Begründung darauf hin, dass eine Pensionsberechtigung unmittelbar bevorstehe.

Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kündigung und der Fall stand schließlich zur Entscheidung vor dem Bundesarbeitsgericht.

Die Bundesrichter stellten fest, dass der Hinweis auf die Pensionsberechtigung eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters vermuten lasse. Dies bedeutet nach § 22 AGG (Allgemeinses Gleichbehandlungsgesetz), dass der Arbeitgeber nun beweisen müsse, dass nicht die Pensionsberechtigung sondern ausschließlich ein anderer  Grund entscheidend für den Kündigungsentschluss entscheidend gewesen sei. Die Behauptung, dass das nicht der Fall gewesen sei, ist nicht ausreichend. Ein Beweis muss erbracht werden, was für den Arbeitgeber in der Regel fast unmöglich ist. Gelingt der Nachweis nicht, ist die Kündigung nach § 134 BGB nichtig, wenn die unterschiedliche Behandlung nicht nach § 8 AGG oder § 10 AGG zulässig ist.  BAG vom 23.7.2015 6 AzR 457/14

Wichtig: Auch eine nichtige Kündigung muss innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt gerichtlich angefochten werden.