Immer dann, wenn ein Arbeitsverhältnis endet ohne dass der Arbeitnehmer seine Urlaubsansprüche in vollem Umfange erfüllt bekam, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die nicht genommenen Urlaubstage als Vergütung zu zahlen. Was sonst streng verboten ist, während des laufenden Arbeitsverhältnisses Urlaubs auszuzahlen, ist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch § 7 Abs. 4 BUrlG zwingend angeordnet.
Dies gilt auch dann, wenn wegen einer Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses das Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung – umgangssprachlich meist fristlose Kündigung genannt – beendet wird.
Der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung birgt für den Arbeitgeber ein hohes Risiko, denn die Arbeitsgerichte überprüfen sehr kritisch ob tatsächlich ein so schwerer Pflichtenverstoß gegeben ist, dass es dem Arbeitgeber nicht einmal zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.
Nun gibt es bezüglich des Urlaubs eine zweite Besonderheit. Spricht der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung aus und verfügt der Arbeitnehmer noch über Resturlaub, kann der Arbeitgeber einseitig bestimmen, dass der Resturlaub in der Kündigungsfrist genommen werden muss, um damit zu vermeiden, dass er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Urlaub zusätzlich auszahlen muss. Häufig wird dies damit verbunden, dass der Arbeitnehmer auch nach Erhalt der Kündigung bis zum Beendigungszeitpunkt von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt wird unter Anrechnung von Resturlaubsansprüchen und etwaigen Guthaben auf Arbeitszeitkonten.
Ein Arbeitgeber versuchte nun, auch bei der außerordentlichen Kündigung um die Zahlung der Urlaubsabgeltung herumzukommen. Er sprach mit der außerordentlichen Kündigung vorsorglich gleichzeitig eine ordentliche Kündigung aus und erklärte im Kündigungsschreiben, dass der Arbeitnehmer für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt werde. Der Arbeitgeber versuchte damit, zum einen durch die vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung sich abzusichern, zum anderen für den Fall auch die Urlaubsansprüche mit zu erledigen.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 10.2.2015 Az. 9 AZR 455/13 für unwirksam gehalten. Das Bundesarbeitsgericht hat nämlich zutreffend darauf hingewiesen, dass in einer solchen Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben keine wirksame Urlaubsgewährung vorliegt, weil dem Arbeitnehmer die während des Urlaubs zu zahlende Vergütung vor Antritt des Urlaubs weder gezahlt noch deren Zahlung vorbehaltslos zugesagt wird. Gerade das tut der Arbeitgeber aber bei der außerordentlichen Kündigung nicht, denn er erklärt, dass er wegen des besonders schweren Pflichtenverstoßes das Arbeitsverhältnis sofort beendet. Dies schließt aus, dass er damit noch die aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Urlaubsansprüche durch Freistellung erfüllt.