ÖRAG Rechtsschutzversicherung verweigert dem Versicherungsnehmer erst Rechtsschutz und kneift dann im Prozess

Man hört gelegentlich über Banken den Spruch: Sie verkaufen dir einen Regenschirm bei Sonne und nehmen ihn dir weg, wenn es regnet!
Ähnlich ist es bei vielen Versicherungen, deren Werbeaussagen und Werbeversprechen sich massiv vom Verhalten im Schadensfall unterscheiden.

Viele Rechtsschutzversicherungen versuchen, ihrer Eintrittspflicht zu entgehen, indem sie behaupten, es liege noch kein Versicherungsfall vor und der Rechtsanwalt sei nur vorbeugend beratend tätig geworden . Wann ein Versicherungsfall gegeben ist, ergibt sich aus § 14 ARB. Vereinfacht gesprochen, liegt danach ein Versicherungsfall immer vor, wenn der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter gegen Rechtspflichten oder Rechte verstoßen hat.

Streitig sind Fälle, in denen ein Arbeitgeber in einem laufenden Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer eine Vertragsänderung unterzeichnet haben möchte, mit der eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen verbunden ist oder – wie im konkreten Falle – der Arbeitnehmer plötzlich nachträglich der Befristung seines eigentlich unbefristeten Arbeitsverhältnisses zustimmen soll. In einem solchen Falle ist die ÖRAG Rechtsschutzversicherung um Deckungszusage für die Beratung des Arbeitnehmers gebeten worden und hat diese mit der Begründung abgelehnt, dass ein Verstoß des Arbeitgebers gegen Rechtspflichten nicht ersichtlich sei, weil es dem Arbeitnehmer freistehe, ob er die Arbeitsvertragsänderung unterzeichnen wolle oder nicht. Ein Rechtsverstoß, so die Versicherung, sei nicht zu erkennen, die Beratung sei rein vorbeugender Natur.

Auch mehrere außergerichtliche Schreiben an die Versicherung mit dem Versuch der Erläuterung, dass der Arbeitgeber natürlich nicht verlangen kann, dass der Arbeitnehmer eine Vertragsänderung bestätigt, die nicht nur zu seinem Nachteil ist sondern rechtlich auch unwirksam ist, konnte die Rechtschutzversicherung ebenso wenig überzeugen, wie der Hinweis, dass die „Freiwilligkeit“ des Arbeitnehmers bei seiner Entscheidung wohl nicht ernsthaft gegeben ist, weil zu erwarten ist, dass der Arbeitnehmer bei einer Nichtunterzeichnung mit Sanktionen durch den Arbeitgeber zu rechnen haben wird.

Also musste – im Einvernehmen mit der Mandantin – die Rechtschutzversicherung im Wege einer Klage vor dem Amtsgericht aufgefordert werden, die entstandenen Anwaltskosten abzudecken. Schon bevor das Gericht den ersten Verhandlungstermin ansetzen konnte, teilte die ÖRAG Rechtsschutzversicherung mit, dass sie das Verfahren nicht aufnehmen werde und die Beratungskosten überwiesen habe. Gleichzeitig bat die Rechtschutzversicherung, dass wir die Klage zurücknehmen und erklärte sich zur Übernahme sämtlicher Rechtsanwalts-und Verfahrenskosten bereit. Ein Interesse, die Rechtsfrage im Rahmen eines Urteils beantwortet zu bekommen, bestand seitens der Rechtsschutzversicherung nicht, damit ein solches Urteil nicht in vergleichbaren Fällen zitiert werden kann..

Peinlich für die Rechtschutzversicherung, gut für die Mandantin. So soll es sein!