Private Pakete an den Arbeitsplatz

Dank Amazon, Otto, eBay und anderer Onlinehändler explodiert seit Jahren der Umsatz im Versandhandel. Betrug der Umsatz noch 2010 etwas über 30 Milliarden € pro Jahr, wuchs er 2015 schon auf über 55 Milliarden € an. Verbunden damit ist natürlich auch ein immenser Zuwachs bei den Paketsendungen, die täglich zugestellt werden müssen.

So einfach der Einkauf im Internet ist, wo sich auch spätabends per Laptop noch Waren bestellen lassen, so schwierig ist häufig für Arbeitnehmer, den Empfang der Paketsendungen zu organisieren. Zustellungen erfolgen in der Regel nämlich dann, wenn die Arbeitnehmer nicht zu Hause sondern an ihrem Arbeitsplatz sind. Gelingen die Zustellungen nicht, so hinterlässt der Postbote lediglich einen Benachrichtigungsschein, was dem Arbeitnehmer aber oft nicht weiterhilft, denn die Deutsche Post hat im Rahmen eines konsequenten Serviceabbaus die Öffnungszeiten der Postfilialen in vielen Fällen so gestaltet, dass ein Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit keine Chance hat, seine Sendung abzuholen. Dies wirft dann häufig die Frage auf, ob der Arbeitnehmer die Sendungen an seinen Arbeitsplatz schicken lassen kann, also das Büro zur Paketstation zu machen.

Gesetzliche Regelungen zu diesem Punkt gibt es nicht, selbst die derzeitige Bundesarbeitsministerin Nahles hat noch keinen Regulierungsbedarf erkannt.

Dies heißt aber nicht, dass der Versand an die Büroadresse ohne weiteres erlaubt ist.

Nach § 106 der Gewerbeordnung hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht, innerhalb dessen er Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen kann. Dieses Weisungsrecht ermöglicht ihm durchaus, den Empfang privater Post oder privater Pakete an der Arbeitsstelle zu untersagen und zwar nicht nur, wenn die Sendungen ein Ausmaß annehmen, das den Betriebsablauf stört. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich verlangen, dass der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit uneingeschränkt für die Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung steht und nicht seine Arbeit unterbricht, um private Dinge zu erledigen, wie den Empfang von Paketen.

Noch deutlicher wird das Problem in Großbetrieben, in denen schon rein organisatorisch eine Zustellung von Paketen an den einzelnen Arbeitnehmer nicht möglich ist sondern eine zentrale Posteingangsstelle betrieben wird. Wollte man den Versand von Paketen an die Arbeitsstelle in derartigen Betrieben zulassen, wäre der Arbeitgeber gehalten, in der Posteingangsstelle eine eigene Unterabteilung einzurichten für den Empfang und die spätere Herausgabe von Paketen an die Beschäftigten. Das bedeutet dann für ein Unternehmen die Einrichtung einer nicht produktiven Kostenstelle, was aus Sicht des Unternehmens unerwünscht ist.

Denkbar ist natürlich aber auch dies, denn in Betrieben, die der Mitbestimmung unterliegen und über einen Betriebsrat verfügen, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziffer 1 des Betriebsverfassungsgesetzes zur Regelung von Fragen der Ordnung des Betriebs. Wenn demnach der Betriebsrat tatsächlich aus besonderen Gründen die Notwendigkeit sieht, eine betriebliche Regelung mit dem Arbeitgeber zu dieser Frage zu schaffen, kann das geschehen. Ob tatsächlich aber ein derart dringender Bedarf einer Regelung besteht, die das Unternehmen mit nicht unerheblichen zusätzlichen Kosten belastet, ist fraglich, denn es gibt schon praktische Alternativen zur Zustellung an die Wohnanschrift. So bietet die Post Packstationen an oder auch die Möglichkeit, Lieferungen an Einzelhandelsgeschäfte zu veranlassen, die für die Post Dienstleistungen erbringen. Diese Einzelhandelsgeschäfte haben in der Regel Öffnungszeiten, die es auch berufstätigen Arbeitnehmern ermöglichen, dort noch Sendungen abzuholen.

Rechtlich hat der Arbeitnehmer deshalb keinen Anspruch, das Büro als Paketstation zu benutzen. In der Praxis wird sich allerdings in den meisten Fällen mit dem Arbeitgeber zumindest einvernehmlich eine Regelung finden lassen, wenn es sich um gelegentliche Zustellungen handelt und der Betriebsablauf dadurch nicht beeinträchtigt wird.