Arbeitsverträge: Wichtige Neuerung zum 1.10.2016

Ab dem 1.10.2016 tritt eine Änderung des § 309 Nr. 13 BGB in Kraft, die für Arbeitsverträge erhebliche Auswirkungen hat. Die Vorschrift des § 309 BGB steht in einem Abschnitt des Gesetzes, der die Überschrift trägt: Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt sich der Verbraucher im Allgemeinen die endlosen und kaum lesbaren Vertragswerke vor, die ihm bei Kaufverträgen oder auch Lizenzverträgen von Unternehmen präsentiert werden. Tatsächlich fällt aber auch die Vielzahl der Arbeitsverträge unter den Anwendungsbereich des Gesetzes. Das Gesetz geht nämlich schon dann von dem Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus, wenn eine Seite dem Vertragspartner vorformulierte Vertragsbedingungen vorlegt, die er für eine Vielzahl von Verträgen verwendet. Eine Vielzahl sind schon zwei Verträge.

Nur individuelle Vertragsabreden zwischen den Arbeitsvertragsparteien würden dazu führen, dass der Vertrag nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung angesehen würde. Dazu reicht es aber nicht aus, in einem vorformulierten Vertrag nur einzelne Klauseln zu ändern.
Nun enthalten fast alle vorformulierten Arbeitsverträge Bestimmungen, in denen geregelt wird, dass die Geltendmachung von Ansprüchen oder auch die Änderung oder Ergänzung des Vertrages der Schriftform bedarf. Genau dies ist jetzt ab dem 1.10.2016 nicht mehr zulässig, denn § 309 Nr. 13 BGB ist so abgeändert, dass keine strengere Form als die sogenannte Textform mehr verlangt werden kann. Die Textform ist eine Erklärung in telekommunikativer Form, also per Fax oder Mail. Vertragsklauseln, die noch die Schriftform vorsehen, sind nach § 309 Nr. 13 BGB unwirksam.

Erhebliche Auswirkungen kann das zum Beispiel bei der Vereinbarung von Ausschlussfristen haben, bei denen innerhalb einer bestimmten Frist, meist drei Monaten, streitige Ansprüche geltend gemacht werden müssen, um ihren Verlust zu verhindern. Verlangt ein Vertrag noch Schriftform, ist die Klausel unwirksam und der streitige Anspruch unterliegt allenfalls der Verjährung, die nicht drei Monate sondern drei Jahre beträgt.

 

Unbedingt wichtige Ausnahmen im Blick behalten

Wichtig ist aber zugleich:
Die Regelung gilt nicht für Verträge, die vor dem 1.10.2016 abgeschlossen wurden und sie gilt auch nicht für tarifvertragliche Regelungen, denn diese sind keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Wichtig auch:
Jede Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, gleich ob durch Aufhebungsvertrag oder Kündigung, bedarf weiterhin der Schriftform. Eine Kündigung per Mail oder SMS bleibt unwirksam.