Das Zwischenzeugnis, wichtig aber unterschätzt

In einem Arbeitsverhältnis hat der Arbeitgeber nach dessen Beendigung Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Das ergibt sich aus dem Gesetz und ist in § 630 BGB sogar ausdrücklich gesetzlich geregelt. Dabei gibt das Gesetz im S. 1 dieser Vorschrift dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erteilung eines einfachen Zeugnisses. Darunter versteht man ein Zeugnis, das im Wesentlichen die Existenz des Arbeitsverhältnisses und dessen Dauer bestätigt. § 630 S. 2 BGB behandelt den Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis. Dieses enthält eine Beurteilung der Leistung und Führung des Arbeitnehmers. Der etwas altmodische Begriff Führung umschreibt das Sozialverhalten. Nichts findet sich im Gesetz aber zum Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, das ebenso wichtig ist aber dessen Bedeutung meist unterschätzt wird.

 

Bis zu einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Jahr 1998 gab es unterschiedliche Auffassungen darüber, ob der Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat oder ob er auch während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses dieses so genannte Zwischenzeugnis beanspruchen kann. Seit der Entscheidung ist klar, dass ein Anspruch auf eine Zwischenzeugnis als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis besteht, wenn ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers vorliegt. Dies kann sich zum Beispiel daraus ergeben, dass er vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses sich schon anderweitig bewerben möchte oder aber auch daraus, dass ein Wechsel des Vorgesetzten bevorsteht oder erfolgt ist oder sich der Arbeitsbereich geändert hat.

 

Gerade der Wechsel des Vorgesetzten sollte für jeden Arbeitnehmer Veranlassung sein, ein Zwischenzeugnis zu erbitten, denn häufig ist es in meiner Praxis vorkommen, dass spätere Vorgesetzte zu Leistungen in der Vergangenheit keine belastbaren Angaben machen konnten und die Endzeugnisse deshalb die wirklichen Leistungen gar nicht beschreiben konnten. Gleiches gilt natürlich für Abteilungswechsel oder sogar im Falle ganzer Betriebsübernahmen.

 

Wichtig ist nämlich, dass der Arbeitgeber bei einem Endzeugnis in der Regel an die Feststellungen und Bewertungen eines Zwischenzeugnisses gebunden ist. Abweichungen sind nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er im Nachhinein wesentliche Informationen erhalten hat, die eine andere Beurteilung rechtfertigen oder aber wenn die Leistung für den Zeitraum nach dem Zwischenzeugnis anders zu bewerten ist. All dies wird der Arbeitgeber aber im Streitfall zu beweisen haben und das ist für den Arbeitnehmer eine sehr bequeme Position.

 

Leider kommt es im Falle von Beendigung durch Arbeitgeberkündigung häufig dazu, dass der Arbeitgeber versucht, durch eine schlechte Zeugnisbeurteilung noch nach zu treten. Auch für derartiges Fehlverhalten ist ein Zwischenzeugnis eine gute Vorsorgemaßnahme.

 

Es gibt deshalb mehr als einen Grund, das wichtige aber unterschätzte Zwischenzeugnis zu verlangen.