Modern und digital, aber Vorsicht !

Die digitale Welt erobert auch das Arbeitsrecht. So kamen sich ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer zeitgemäß fortschrittlich vor, als sie einen Arbeitsvertrag, der zeitlich befristet abgeschlossen werden sollte, in digitaler Form erstellten und auf beiden Seiten mit einer elektronischen Signatur bestätigten.

Diese Vorgehensweise führte indessen nicht zu dem ursprünglich beidseits gewünschten Ergebnis. Zwar ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht formbedürftig, § 14 Abs. 4  Teilzeit- und Befristungsgesetz stellt aber unmissverständlich fest, dass eine Befristung des Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Wie in einem solchen Fall im elektronischen Rechtsverkehr zu verfahren ist, sagt § 126a BGB. Dort ist klargestellt, dass die schriftliche Form nur durch die elektrische Form ersetzt werden kann, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur verwandt wird. Das setzt wiederum voraus, dass die Bundesnetzagentur eine offizielle Zertifizierung vorgenommen hat. Eine einfache elektronische Signatur reicht nicht aus. Folge ist, dass die Befristung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Das regelt ebenso klar § 6 Teilzeit und Befristungsgesetz.

Entschieden worden ist dieser Fall vom Arbeitsgericht Berlin (Az. 36 Ca15296/20). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, es ist Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt, die angesichts der klaren gesetzlichen Regelung aber nicht ernsthaft Erfolg verspricht.