Ab dem 1.10.2016 tritt eine Änderung des § 309 Nr. 13 BGB in Kraft, die für Arbeitsverträge erhebliche Auswirkungen hat. Die Vorschrift des § 309 BGB steht in einem Abschnitt des Gesetzes, der die Überschrift trägt: Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen. Unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt sich der Verbraucher im Allgemeinen die endlosen und kaum lesbaren Vertragswerke vor, die ihm bei Kaufverträgen oder auch Lizenzverträgen von Unternehmen präsentiert werden. Tatsächlich…